Verfassungsänderung: Kultur
Donnerstag, 4. Oktober 2007 | Autor: peno
„Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“ So will es Artikel 21 GG. Die Parteien lassen sich diesen Dienst am Volke hoch bezahlen. Geplant ist eine kräftige Erhöhung der finanziellen Zuwendungen.
In den nächsten Wochen wollen die Parteien mit neuen Grundsatzprogrammen einen weiteren Beitrag zur Willensbildung des Volkes leisten. In den Grundsatzprogrammen soll auch ein neues Kulturverständnis verdeutlicht werden. CDU/CSU werden eine „Neue Leitkultur“ propagieren. Mainstreamer der politischen, kulturellen und religiösen Eliten haben seit Jahren ideologische Vorarbeit geleistet.
Zugleich ist geplant, den neuen Kulturbegriff im Grundgesetz zu verorten. Zwar gibt es bereits viele Kulturelemente im Grundgesetz – wie auch in den Verfassungen aller zivilisierten Staaten – aber diese drohen nach Meinung der Mainstreamer zu säkularisieren und noch immer zu stark historische Belastungen mit sich zu führen. Eine „Neue Leitkultur“ scheint daher dringend geboten. Die Aufwertung des Kulturbereichs wird den Steuerzahler verpflichten, größere Anstrengungen zum weiteren Ausbau der „Kultkultur“ in den Kulturtempeln der Reichen und Schönen zu unternehmen.
Ein „Recht auf Arbeit“ soll allerdings auch weiterhin keinen Verfassungsrang erhalten. Eine solche Verfassungsänderung sei für Deutschland systemwidrig und nicht geeignet, die Würde des Menschen zu sichern. Artikel 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union reiche völlig aus.
Der Entwurf für die geplante Verfassungsänderung liegt jetzt vor:
Artikel X: Deutschland darf nie wieder kulturlos werden. Die Kultur der Deutschen Nation ist unantastbar. Aufgabe des Staates ist es, die Deutsche Kultur zu schützen und zu mehren.
(1) Deutsche Kultur und Christliche Religion stehen in einer symbiotischen Wechselwirkung.
(2) Form und Inhalt der Deutschen Kultur werden durch den Bundesinnenminister und den Bundeskulturminister einvernehmlich mit den Vertretern der Religionsgemeinschaften bestimmt.
(3) Der Bundesinnenminister trifft alle ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die unverbrüchliche Einheit von Kultur, Religion und Staat zu gewährleisten. Der Bundesinnenminister hat sich dabei mit den nationalen Sicherheitsbehörden und internationalen Bündnispartnern abzustimmen.
(4) Der Bundesinnenminister legt fest, in welchem Maße Freiheitsrechte im Sinne dieser Verfassung dem Kulturrecht untergeordnet sind. Der Bundesinnenminister kann nach Anhörung der Vertreter religiöser Gemeinschaften die Aberkennung dieses Kulturrechts aussprechen. Die Entscheidung des Bundesinnenministers ist rechtskräftig.
(5) Das Kulturrecht im Sinne dieser Verfassung verwirkt, wer „Religiösität als psychische Störung“ oder „Religion als Geisteskrankheit“ bezeichnet.
(6) Das Nähere regeln die Sicherheitsgesetze in der jeweils gültigen Fassung.


Beobachtungen zu Politik und Gesellschaft - kommentiert, glossiert und zur Diskussion gestellt.




Samstag, 6. Oktober 2007
Du sollst keinen Gott neben dem Propaganda… ähm, nein, bitte um Verzeihung, Innenminister haben. Amen.
Die christliche Wechselwirkung finde ich interessant. Der sollte man mel näher auf die Spur gehen (siehe Entschuldigungstouren).